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Art. 12 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Sanktionszumessung

Disziplinarwesen
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Art. 12 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Sanktionszumessung

Bei der Zumessung der Disziplinierung werden die Schwere des Verschuldens der oder des Jugendlichen, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Entwicklung berücksichtigt.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können milder sanktioniert werden.

Kollektivsanktionen dürfen nicht ausgesprochen werden.

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