Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.13 FMJGLMMIN CH-BE

Art. 10 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Zuständigkeiten

Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Zuständigkeiten

Disziplinarsanktionen werden durch die Leitung der Institution schriftlich verfügt.

Richtet sich die Widerhandlung direkt gegen die Leiterin oder den Leiter der Institution, verfügt die zuständige Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht.

← Art. 9 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) Gegenstand Art. 11 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2015 316 · be (art. 10 al. 1 LMMin)
Staff Acquittal for Unlawful Detention and Negligent Homicide in Juvenile Suicide Case
oit d'être entendu prévu à l'art. 11 al. 1 LMMin, ni avoir préalablement rendu de décision écrite conformément à l'art. 10 al. 1 LMMin, omettant de lui donner connaissance de ses droits procéduraux, et de l'avoir ainsi retenu prisonnier de