341.12
VEMVOESURVEREM
CH-BE
Art. 7 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Meldepflicht und Massnahmen
Durchführung
Art. 7 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Meldepflicht und Massnahmen
1. Die Vollzugsstelle ist im Rahmen des Vollzugs von Electronic Monitoring verpflichtet, der anordnenden Behörde und in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zusätzlich der Kantonspolizei wichtige Tatsachen zu melden.
2. Wichtige Tatsachen sind insbesondere
a) jede Verletzung der mit dem Vollzug des Electronic Monitoring von der anordnenden Behörde verfügten Auflagen,
b) die von der anordnenden Behörde oder von der Vollzugsstelle bezeichneten Ereignisse.
3. Die anordnende Behörde entscheidet über
a) die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen,
b) den Abbruch oder die Unterbrechung des Electronic Monitoring.