341.12
VEMVOESURVEREM
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Überwachung
Durchführung
Art. 6 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Überwachung
1. Die Vollzugsstelle überwacht die Einhaltung der Auflagen gemäss den Vorgaben der anordnenden Behörde.
2. Die Überwachung durch die Vollzugsstelle erfolgt unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorgaben passiv und beinhaltet
a) eine retrospektive Überprüfung der Einhaltung der Auflagen,
b) eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten,
c) eine beschränkte Reaktion an Wochenenden in Ausnahmefällen,
d) keine Echtzeitüberwachung und keine Rund-um-die-Uhr-Überwachung,
e) keine unmittelbare Alarmierung der Kantonspolizei.