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341.12 VEMVOESURVEREM CH-BE

Art. 5 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Installation

Durchführung
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Art. 5 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Installation

1. Die Vollzugsstelle installiert die technischen Geräte bei der betroffenen Person gemäss den Vorgaben der anordnenden Behörde.

2. Sie ist verantwortlich für die korrekte Installation und Programmierung des Electronic Monitoring.

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