341.12
VEMVOESURVEREM
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Eignungsabklärung
Durchführung
Art. 4 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Eignungsabklärung
1. Die Vollzugsstelle klärt die Eignung für den Einsatz von Electronic Monitoring zur Überwachung von Auflagen der anordnenden Behörde ab, indem sie die technische und situative Durchführbarkeit überprüft.
2. Sie erstattet der anordnenden Behörde Bericht.
3. Eignet sich der Einsatz von Electronic Monitoring nicht oder ist er objektiv nicht durchführbar, lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch nach Rücksprache mit der anordnenden Behörde ab.