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341.12 VEMVOESURVEREM CH-BE

Art. 3 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Vollzugsstelle

Organisation und Aufgaben
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Art. 3 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Vollzugsstelle

1. Das Amt für Justizvollzug (AJV) vollzieht das Electronic Monitoring auf Ersuchen der anordnenden Behörde in den von Artikel 1 Absatz 1 genannten Fällen rechtshilfeweise.

2. Es ist bei der Durchführung des Electronic Monitoring für den Datenschutz verantwortlich.

3. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäss Artikel 4 bis 9 Dritte beiziehen und diese mit der Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, beauftragen.

4. Es schliesst dazu eine Verwaltungsvereinbarung ab und verpflichtet die Dritten zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach Massgabe dieser Verordnung und der Datenschutzgesetzgebung.

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