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341.12 VEMVOESURVEREM CH-BE

Art. 2 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) - Anordnende Behörde

Organisation und Aufgaben
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Art. 2 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV) · Anordnende Behörde

1. Die Zuständigkeit der anordnenden Behörde ergibt sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

2. Die anordnende Behörde führt die Vorababklärung zur betroffenen Person durch und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring erfüllt sind.

3. Sie trägt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit der Anordnung des Electronic Monitoring und der damit verbundenen Auflagen.

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