341.12
VEMVOESURVEREM
CH-BE
Art. 11 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)
Kosten
Art. 11 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)
1. Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei entschädigt die Vollzugsstelle für die durch den Vollzug des Electronic Monitoring anfallenden Sach- und Personalkosten.
2. Die Personalkosten richten sich nach dem Zeitaufwand und den Stundenansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV). Sie können pauschal festgelegt werden.
3. Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei und die Vollzugsstelle regeln das Nähere durch Vereinbarung.