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341.12 VEMVOESURVEREM CH-BE

Art. 11 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)

Kosten
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Art. 11 Verordnung über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)

1. Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei entschädigt die Vollzugsstelle für die durch den Vollzug des Electronic Monitoring anfallenden Sach- und Personalkosten.

2. Die Personalkosten richten sich nach dem Zeitaufwand und den Stundenansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV). Sie können pauschal festgelegt werden.

3. Die anordnende Behörde bzw. in Fällen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die Kantonspolizei und die Vollzugsstelle regeln das Nähere durch Vereinbarung.

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