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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 99 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Haftung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Gemeinnützige Arbeit
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Art. 99 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Haftung

1. Der Kanton haftet Dritten gegenüber subsidiär für die Schäden, die diesen von der eingewiesenen Person in Zusammenhang mit der Leistung der gemeinnützigen Arbeit widerrechtlich zugefügt worden sind, wenn diese nicht von deren Haftpflichtversicherung getragen werden.

2. Die Entschädigung erfolgt gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung der Dritten an den Kanton.

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