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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 98 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeitsplatz

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Gemeinnützige Arbeit
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Art. 98 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Arbeitsplatz

1. Das AJV stellt geeignete Plätze für die gemeinnützige Arbeit zur Verfügung, insbesondere für schwer vermittelbare Personen.

2. Es schliesst dazu mit geeigneten sozialen Einrichtungen und Werken in öffentlichem Interesse Vereinbarungen ab.

3. Die BVD können der eingewiesenen Person einen neuen Arbeitsplatz zuweisen, insbesondere wenn

a) die soziale Einrichtung, das Werk in öffentlichem Interesse oder die hilfsbedürftige Person die Weiterbeschäftigung trotz Einhaltung der festgelegten Bedingungen und Auflagen durch die eingewiesene Person ablehnt,

b) sich die bisherige Arbeit für die eingewiesene Person als ungeeignet erweist.

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