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CH-BE
Art. 97 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Gemeinnützige Arbeit
Art. 97 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet die eingewiesene Person mindestens acht Stunden pro Woche unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen.
Bleibt sie der gemeinnützigen Arbeit fern, muss sie die versäumte Zeit nachholen.
Sie hat bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit den Anordnungen der Begünstigten Folge zu leisten.
Sie hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich den BVD zu melden.