Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 97 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Gemeinnützige Arbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze

Bei der gemeinnützigen Arbeit leistet die eingewiesene Person mindestens acht Stunden pro Woche unentgeltliche Arbeit zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen.

Bleibt sie der gemeinnützigen Arbeit fern, muss sie die versäumte Zeit nachholen.

Sie hat bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit den Anordnungen der Begünstigten Folge zu leisten.

Sie hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich den BVD zu melden.

← Art. 96 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 98 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →