341.11
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CH-BE
Art. 95 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Pflichten der eingewiesenen Person
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Halbgefangenschaft
Art. 95 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Pflichten der eingewiesenen Person
1. Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie
a den Vollzugsplan nicht einhalten kann,
b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Beschäftigung verliert.