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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 95 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Pflichten der eingewiesenen Person

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Halbgefangenschaft
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Art. 95 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Pflichten der eingewiesenen Person

1. Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie

a den Vollzugsplan nicht einhalten kann,

b während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Beschäftigung verliert.

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