341.11
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CH-BE
Art. 94 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ausgang und Urlaub
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Halbgefangenschaft
Art. 94 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ausgang und Urlaub
1. Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen während den ordentlichen Ein- und Austrittszeiten der Vollzugseinrichtung folgenden Ausgang und Urlaub gewähren
a) im 3. - 6. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 24 Stunden pro Monat,
b) ab dem 7. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 36 Stunden pro Monat.
2. Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.