Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 94 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ausgang und Urlaub

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Halbgefangenschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ausgang und Urlaub

1. Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen während den ordentlichen Ein- und Austrittszeiten der Vollzugseinrichtung folgenden Ausgang und Urlaub gewähren

a) im 3. - 6. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 24 Stunden pro Monat,

b) ab dem 7. Monat: einmal fünf Stunden und einmal 36 Stunden pro Monat.

2. Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.

← Art. 93 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 95 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →