341.11
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CH-BE
Art. 93 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Halbgefangenschaft
Art. 93 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. In der Halbgefangenschaft verbringt die eingewiesene Person die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung und setzt ihre Arbeit, ihre Aus- und Weiterbildung oder ihre Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort.
2. Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung.
3. Sie hat pro Woche mindestens einen ganzen Tag in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.
4. Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und der Vollzugseinrichtung sowie unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.