341.11
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CH-BE
Art. 91 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
Art. 91 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung
1. Den besonderen Anliegen und Bedürfnissen von physisch oder psychisch kranken und betagten Eingewiesenen sowie von Eingewiesenen mit einer Behinderung ist Rechnung zu tragen.
2. Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich, wenn der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordert.