341.11
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CH-BE
Art. 90 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Weibliche Eingewiesene
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
Art. 90 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Weibliche Eingewiesene
1. Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen von weiblichen Eingewiesenen ist Rechnung zu tragen.
2. Abweichungen von den Vollzugsvorschriften sowie der Vollzug in einer weiteren Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 12 JVG sind möglich
a) während einer Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit unmittelbar nach der Geburt sowie
b) im Fall der gemeinsamen Unterbringung von Müttern und ihren Kleinkindern.