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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 89 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 7. Soziale Betreuung und Freizeit

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
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Art. 89 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 7. Soziale Betreuung und Freizeit

1. Die soziale Betreuung und das Freizeitangebot in den Vollzugseinrichtungen sind auf die besonderen Bedürfnisse von jugendlichen Eingewiesenen auszurichten.

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