341.11
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CH-BE
Art. 87 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 5. Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
Art. 87 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 5. Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
1. Jugendliche Eingewiesene erhalten für geleistete Arbeit ein den Umständen angepasstes Entgelt und bei einer Aus- und Weiterbildung eine Vergütung.
2. Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3. Vom Arbeitsentgelt und von der Vergütung bei einer Aus- und Weiterbildung werden 10 Prozent auf dem Sperrkonto und der restliche Teil auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.