341.11
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CH-BE
Art. 86 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 4. Taschengeld
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
Art. 86 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 4. Taschengeld
1. Jugendliche Eingewiesene erhalten im Rahmen der Vollzugsvorschriften ein Taschengeld.
2. Das AJV legt für die Höhe des Taschengelds periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3. Das Taschengeld wird auf dem Zweckkonto und dem Freikonto gutgeschrieben, wobei mindestens 20 Prozent auf dem Zweckkonto und mindestens 60 Prozent auf dem Freikonto gutzuschreiben sind.