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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 85 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 3. Aus- und Weiterbildung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
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Art. 85 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 3. Aus- und Weiterbildung

1. Sofern der Grundschulunterricht der jugendlichen Eingewiesenen innerhalb eines Jugendheims stattfindet, ist dieser mindestens drei Mal pro Woche anzubieten.

2. In anderen Vollzugseinrichtungen ist den Jugendlichen mindestens der Zugang zu Lehrmitteln zu ermöglichen.

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