341.11
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CH-BE
Art. 84 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Aufenthalt ausserhalb der Zelle und im Freien
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Besondere Personengruppen
Art. 84 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 2. Aufenthalt ausserhalb der Zelle und im Freien
1. Jugendliche Eingewiesene haben Anspruch auf täglich mindestens
a) acht Stunden Aufenthalt ausserhalb der Zelle,
b) zwei Stunden Aufenthalt im Freien.
2. An Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen kann die zweite Stunde Aufenthalt im Freien durch einen Aufenthalt in einem Gemeinschaftsraum ersetzt werden.