Art. 83 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Jugendliche Eingewiesene 1. Anwendbare Bestimmungen
Art. 83 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Jugendliche Eingewiesene 1. Anwendbare Bestimmungen
1. Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs bei jugendlichen Eingewiesenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden
a) Vollzugsverfahren gemäss den Artikeln 21 bis 30,
b) Vollzugsziele gemäss Artikel 31,
c) Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
d) Vollzugsplanung gemäss den Artikeln 34 und 35,
e) Entlassung gemäss den Artikeln 42 und 43,
f) Vermögenswerte gemäss den Artikeln 44 bis 48,
g) Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
h) Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
i) Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 75,
k) soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
l) seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81,
m) Freizeit gemäss Artikel 82,
n) weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
o) kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2. Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der einweisenden Behörde zur Sicherstellung des Vollzugszwecks bleiben vorbehalten.