341.11
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CH-BE
Art. 82 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Freizeit
Art. 82 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Die Freizeitangebote sind vielseitig auszugestalten, um ein differenziertes Freizeitverhalten sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Eingewiesenen zu fördern.
2. Die Vollzugseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Räumlichkeiten und Geräte für eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zur Verfügung.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Leitung und Aufsicht der Aktivitäten.