Art. 81 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Weitere religiöse Betreuung
Art. 81 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Weitere religiöse Betreuung
1. Zur Sicherstellung der weiteren religiösen Betreuung der Eingewiesenen ohne landeskirchliche Zugehörigkeit kann die Vollzugseinrichtung mit Vertreterinnen und Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften zusammenarbeiten.
2. Bei der Selektion der Vertreterinnen und Vertreter anderer religiöser Gemeinschaften ist darauf zu achten, dass diese
a. über eine angemessene Ausbildung verfügen,
b. das Bundesrecht und das kantonale Recht beachten,
c. mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut sind,
d. keine Vorstrafen und einen guten Leumund haben,
e. die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht gefährden.
3. Die Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur weiteren religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden.