341.11
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CH-BE
Art. 80 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Seelsorgerische Betreuung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung
Art. 80 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Seelsorgerische Betreuung
1. Die seelsorgerische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen wird von ausgebildeten und ordinierten Seelsorgerinnen und Seelsorgern sichergestellt, die dem bernischen Kirchendienst angehören.
2. Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit können ebenfalls von Seelsorgerinnen und Seelsorgern betreut werden.
3. Die Vollzugseinrichtung stellt die Seelsorgerinnen und Seelsorger an.
4. Die fachliche Selektion von und die Aufsicht über die Seelsorgerinnen und Seelsorger obliegen den Landeskirchen.
5. Die Spesen der Seelsorgerinnen und Seelsorger werden von den Landeskirchen getragen.
6. Das AJV regelt die Einzelheiten der seelsorgerischen Betreuung in einer Vereinbarung mit den Landeskirchen.