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Art. 79 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung
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Art. 79 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung stellt die seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung der Eingewiesenen sicher, wobei der religiösen Vielfalt angemessen Rechnung zu tragen ist.

2. Die Eingewiesenen können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

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