Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 78 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Finanzen

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Soziale Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Finanzen

1. Die Vollzugseinrichtungen und die BVD können ausnahmsweise als Soforthilfe in Notsituationen kleinere finanzielle Beiträge an eine eingewiesene Person aus einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen ausrichten.

2. Die BVD können einer eingewiesenen Person im Rahmen der Bewährungshilfe zinslose Darlehen gewähren.

3. Das AJV regelt die Einzelheiten zur Ausrichtung von finanziellen Beiträgen und zur Gewährung von zinslosen Darlehen.

← Art. 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 79 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →