341.11
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CH-BE
Art. 78 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Finanzen
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Soziale Betreuung
Art. 78 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Finanzen
1. Die Vollzugseinrichtungen und die BVD können ausnahmsweise als Soforthilfe in Notsituationen kleinere finanzielle Beiträge an eine eingewiesene Person aus einem Fonds zur Unterstützung von Eingewiesenen ausrichten.
2. Die BVD können einer eingewiesenen Person im Rahmen der Bewährungshilfe zinslose Darlehen gewähren.
3. Das AJV regelt die Einzelheiten zur Ausrichtung von finanziellen Beiträgen und zur Gewährung von zinslosen Darlehen.