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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Wohnen und Arbeit

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Soziale Betreuung
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Art. 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Wohnen und Arbeit

Das AJV kann soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze bereitstellen und dazu mit sozialen Einrichtungen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

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