341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Wohnen und Arbeit
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Soziale Betreuung
Art. 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Wohnen und Arbeit
Das AJV kann soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze bereitstellen und dazu mit sozialen Einrichtungen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.