341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 76 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Soziale Betreuung
Art. 76 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen und die Leitung der BVD stellen eine durchgehende soziale Betreuung der Eingewiesenen nach den Methoden der Sozialen Arbeit sicher.
2. Die Vollzugseinrichtungen und die BVD leisten und vermitteln die erforderliche Sozial- und Fachhilfe in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen, namentlich in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit, Beziehungen, Freizeit und Finanzen.
3. Das AJV regelt die Einzelheiten der Zuständigkeiten.