341.11
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CH-BE
Art. 75 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ausgang und Urlaub
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 75 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ausgang und Urlaub
1. Die BVD können der eingewiesenen Person Ausgang oder Urlaub gewähren
a) zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt,
b) zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist,
c) zu therapeutischen Zwecken,
d) zur Strukturierung eines längeren Vollzugs,
e) zur Vorbereitung der Entlassung.
2. Sie können diese Befugnis an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, mit Ausnahme der Fälle, die der konkordatlichen Fachkommission vorgelegt werden müssen.
3. Mit der Gewährung können Auflagen verbunden werden.