341.11
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CH-BE
Art. 74 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Elektronische Kommunikationsmittel und Geräte
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 74 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Elektronische Kommunikationsmittel und Geräte
1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften elektronische Kommunikationsmittel und Geräte benützen.
2. Die elektronischen Kommunikationsmittel und Geräte können kontrolliert werden.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung berücksichtigt bei der Regelung der Einzelheiten insbesondere die Benutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken.
4. Sie kann für die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmittel und Geräten eine Gebühr erheben.