Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 73 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zeitungen, Zeitschriften und Bücher

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zeitungen, Zeitschriften und Bücher

1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften und ihrer finanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher bestellen.

2. Publikationen, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht, die Sicherheit und Ordnung gefährden oder dem Vollzugszweck zuwiderlaufen, sind verboten.

← Art. 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 74 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →