341.11
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CH-BE
Art. 73 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 73 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften und ihrer finanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher bestellen.
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