341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Telefon
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Telefon
1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften das Telefon benützen.
2. Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.