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Art. 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Telefon

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
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Art. 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Telefon

1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften das Telefon benützen.

2. Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet.

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