341.11
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CH-BE
Art. 71 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Pakete
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 71 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Pakete
1. Die Eingewiesenen können im Rahmen der Vollzugsvorschriften Pakete empfangen.
2. Die Pakete können einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden.
3. Die in den Paketen enthaltenen Gegenstände sind der eingewiesenen Person auszuhändigen, wenn ihr Besitz nach den Vollzugsvorschriften gestattet ist.
4. Nicht zulässige Gegenstände werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder an die Absenderin oder den Absender retourniert.