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Art. 70 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Briefverkehr

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
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Art. 70 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Briefverkehr

1. Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.

2. Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden.

3. Die inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ist nicht zulässig.

4. Nicht zulässige Briefsendungen werden unter Mitteilung an die eingewiesene Person durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person an die Absenderin oder den Absender retourniert.

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