341.11
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CH-BE
Art. 69 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Im Besonderen
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 69 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 2. Im Besonderen
Amtliche Besuche sowie Besuche von Ärztinnen, Ärzten und im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten werden nicht an das Besuchskontingent angerechnet.
Besuche von Anwältinnen und Anwälten können beaufsichtigt werden, das Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle von mitgeführten Schriftstücken sind jedoch nicht zulässig.
Sie können bei Missbrauch beschränkt oder untersagt werden.