341.11
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CH-BE
Art. 68 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besuche 1. Im Allgemeinen
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 68 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Besuche 1. Im Allgemeinen
1. Besuche sind während mindestens einer Stunde pro Woche gestattet.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann festlegen, dass die Besuche in einer anderen Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.
3. Beim Besuch dürfen Gegenstände und Bargeld im Rahmen der Vollzugsvorschriften übergeben werden.