341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 67 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 67 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. Die eingewiesene Person hat das Recht, mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen.
2. Die Vollzugseinrichtung kann den Kontakt kontrollieren und zum Schutz der Sicherheit und Ordnung beschränken oder untersagen, insbesondere wenn ein Missbrauch dieses Rechts zu befürchten ist oder der Kontakt dem Vollzugszweck zuwiderläuft.
3. Die eingewiesene Person trägt die aus der Kontaktpflege entstehenden Kosten in der Regel selbst.
4. Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt die Einzelheiten des Umfangs und der Modalitäten der Beziehungen zur Aussenwelt unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.