Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 65 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ernährung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ernährung

Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und ausgewogene Ernährung.

Besondere Ernährung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt.

Besonderen Anforderungen an die Ernährung, die sich aus der Religionszugehörigkeit oder aufgrund von konsequent vegetarischer Ernährung ergeben, wird Rechnung getragen.

← Art. 64 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 66 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →