341.11
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CH-BE
Art. 65 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ernährung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Art. 65 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ernährung
Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und ausgewogene Ernährung.
Besondere Ernährung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt.
Besonderen Anforderungen an die Ernährung, die sich aus der Religionszugehörigkeit oder aufgrund von konsequent vegetarischer Ernährung ergeben, wird Rechnung getragen.