341.11
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CH-BE
Art. 64 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Präventionsmassnahmen
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Art. 64 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Präventionsmassnahmen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten und zur Verhinderung von Suiziden sowie die regelmässige Information der Eingewiesenen über gesundheitsfördernde Massnahmen und gesundheitsschädigendes Verhalten.
2. In den Vollzugseinrichtungen wird bedarfs- und situationsgerecht steriles Injektionsmaterial als infektionsprophylaktische Massnahme zur Verfügung gestellt.