341.11
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CH-BE
Art. 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gesundheitsschutz und Hygiene
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Art. 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Gesundheitsschutz und Hygiene
Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten.