Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gesundheitsschutz und Hygiene

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Gesundheitsschutz und Hygiene

Die Eingewiesenen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten.

← Art. 61 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 63 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →