341.11
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CH-BE
Art. 61 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Medizinische Versorgung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gesundheitsfürsorge und Ernährung
Art. 61 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Medizinische Versorgung
1. Die Vollzugseinrichtungen sorgen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen.
2. Die medizinische Versorgung wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung und Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Die Meldepflicht gemäss Artikel 27 JVG bleibt vorbehalten.
3. Der Standard der medizinischen Versorgung hat dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen.
4. Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl.