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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 60 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Direkte und substitutive Wiedergutmachung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Wiedergutmachung
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Art. 60 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Direkte und substitutive Wiedergutmachung

Direkte Wiedergutmachung wird zugunsten von Opfern oder von ihren Angehörigen geleistet, sofern diese dem zustimmen.

Lehnen die Opfer oder ihre Angehörigen den Kontakt zur eingewiesenen Person oder direkte Wiedergutmachung ab, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Einrichtung oder einer anderen gemeinnützigen Organisation geleistet werden.

Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihren Angehörigen hat durch Fachpersonal zu erfolgen, um eine erneute Schädigung der Opfer und ihrer Angehörigen zu vermeiden.

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