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Art. 59 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Form der Wiedergutmachung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Wiedergutmachung
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Art. 59 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Form der Wiedergutmachung

1. Die Wiedergutmachung kann in der Form von Arbeitsleistung, finanzieller Leistung oder auf andere Weise erfolgen.

2. Die Form der Wiedergutmachung wird im Vollzugsplan festgelegt.

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