341.11
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CH-BE
Art. 58 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Wiedergutmachung
Art. 58 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. Die eingewiesene Person kann auf freiwilliger Basis Wiedergutmachung leisten. Die gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung bleibt vorbehalten.
2. Fachpersonal begleitet die eingewiesene Person bei der Wiedergutmachung und arbeitet mit ihr die Tat auf.
3. Die Wiedergutmachung hat die Bedürfnisse der Opfer und die finanziellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person zu berücksichtigen.