Art. 56 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Umfang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
Art. 56 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Umfang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
1. Die eingewiesene Person hat vollen Anspruch auf das Arbeitsentgelt bei amtlichen Besuchen, Gerichtsterminen, Therapiesitzungen, Arztbesuchen, Aus- und Weiterbildungen sowie Besuchen von im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen und Anwälten, die während den ordentlichen Arbeitszeiten stattfinden.
2. Sie hat Anspruch auf ein reduziertes Arbeitsentgelt, das mindestens der Hälfte des mittleren Ansatzes entspricht, bei Krankheit ab dem dritten Tag, Unfall, unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und fehlender Arbeitsmöglichkeit.
3. Sie hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Arbeitsverweigerung, Arrest, Ausgang und Urlaub, privaten Besuchen, einer Entweichung, verschuldeter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen.
4. Sie erhält für angeordnete Arbeiten, die sie während Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen verrichtet, und für angeordnete Überstunden besondere Zulagen, die von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegt werden.