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Art. 54 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung
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Art. 54 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze

1. Die eingewiesene Person erhält ein von ihrer Arbeitsleistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

2. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Vollzugseinrichtungen bestimmt sich nach dem von der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz periodisch festgelegten mittleren Ansatz.

3. Vom Arbeitsentgelt werden pro Vollzugsmonat gutgeschrieben

a. mindestens 50 und höchstens 75 Prozent auf dem Freikonto,

b. mindestens 15 und höchstens 40 Prozent auf dem Zweckkonto,

c. mindestens 10 Prozent auf dem Sperrkonto.

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