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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 53 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Aus- und Weiterbildung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Arbeit und Aus- und Weiterbildung
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Art. 53 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Aus- und Weiterbildung

Bei entsprechender Eignung und Motivation wird der eingewiesenen Person nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung gegeben.

Die Aus- und Weiterbildung, die der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.

Die Vollzugseinrichtung legt fest, in welchem Umfang Zeit zum Lernen an die Arbeitszeit angerechnet wird.

Sie fördert Anlehren und Lehren sowie weitere schulische Aus- und Weiterbildungen der Eingewiesenen durch interne Kurse und Fernkurse.

Eingewiesenen im offenen Normalvollzug kann gestattet werden, ausserhalb der Vollzugseinrichtung an einer Aus- und Weiterbildung teilzunehmen.

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