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Art. 52 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeit

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Arbeit und Aus- und Weiterbildung
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Art. 52 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Arbeit

1. Bei der Arbeitszuweisung wird auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.

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